AGBs der Presentec GmbH
I. Allgemeines
1. Unternehmensgegenstand
Die Presentec GmbH (im folgenden: .Presentec., Kunde und Presentec gemeinsam .Parteien. genannt) mit Sitz in Deutschland, 22676 Hamburg, Große Elbstraße 117, ist Anbieter für mobile Ortungstechnologie in Kombination mit Mobilfunk / vertreibt Hardware im deutschen Raum für die Firma Benefon und Andere. Daneben bietet Presentec Systeme - insbesondere Telematikapplikationen - und Dienstleistungen in den Bereichen mobile Telematik und Datenerfassung, Logistik- und Sicherheitsanwendungen, Personen- und Objektortung, persönliche, mobile Navigation und Eventübertragung.
2. Geltungsbereich
Nachstehende Lieferungs-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Services- und Beratungsleistungen, von Presentec an seine Kunden (im folgenden: Kunde). Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern nicht von Presentec ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für einige Leistungen können Zusatzbestimmungen ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen gelten ("Zusatzbestimmungen"). Die Leistungen von Presentec können Zusatzbestimmungen, Verhaltensregeln oder Richtlinien für bestimmte Features oder Angebote enthalten. Sollten diese Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Presentec in Widerspruch stehen, gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen.
II. Inhalt und Umfang der Leistungen
1. Vertragsschluss
Angebote von Presentec sind, soweit es um die Belieferung des Kunden mit den von Presentec vertriebenen Waren abhängig von einem bestimmten Vorrat geht, stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware informiert Presentec den Kunden unverzüglich und erstattet den Vertragspartnern ebenfalls unverzüglich bereits erfolgte Gegenleistungen. Die Regelung in II.2.3 bleibt hiervon unberührt. Jegliche Vertragsschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich unwirksam, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich von beiden Parteien bestätigt.
2. Leistungserbringung
2.1 Presentec erbringt sämtliche vertraglichen Leistungen mit der im Handelsverkehr üblichen Sorgfalt.
2.2 Presentec ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung sowie bei Reparaturen Dritte hinzuzuziehen. Der Kunde ist zur Hinzuziehung Dritter nur berechtigt, sofern keine wesentlichen Interessen seitens Presentec, die den Vertragszweck gefährden könnten, entgegenstehen oder Presentec ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde ist ferner hierzu berechtigt, wenn Presentec sich nicht innerhalb angemessener Frist nach Mängelanzeige darüber erklärt hat, ob Presentec die Leistungen oder Reparatur noch erbringt, wenn Presentec die Leistung/Reparatur endgültig verweigert hat oder dem Kunden ein Abwarten der Leistung/Reparatur seitens Presentec ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann (Gefahr im Verzug, Notfall).
2.3 Handelsübliche Abweichungen von der Produktbeschreibung, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften zwingend erfolgen oder Verbesserungen entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik darstellen, sind seitens Presentec zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und nicht von den im Vertrag zugesicherten Eigenschaften des Produktes abgewichen wird.
3. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung.
3.1 Teillieferungen an den Kunden sind in zumutbarem Umfang zulässig, insbesondere, wenn der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird und kein begründeter Zweifel an der Erbringung der gesamten Leistung durch Presentec innerhalb angemessener bzw. der vertraglich vorgesehenen Frist bestehen kann.
3.2 In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Presentec nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, ungünstige Witterungsverhältnisse sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten von Presentec, die Presentec nicht zu vertreten hat und die die Lieferung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind beide Seiten, sofern das Leistungshindernis nicht in angemessener Zeit behoben werden kann, zum Rücktritt berechtigt.
3.3 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine nach unverzüglicher vorheriger schriftlicher Anzeige an den Kunden um den Zeitraum der Behinderung.
3.4 Liefer- und Leistungsfristen /-termine von Presentec verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen ihm obliegenden vertraglichen Pflichten in Verzug ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung bzw. eines einheitlichen Lebensverhältnisses im Sinne des § 273 BGB mit Pflichten aus anderen Verträgen mit Presentec in Verzug ist.
3.5 Hat Presentec wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger Lieferung Schadensersatz zu leisten, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden bis zu einer Höchstsumme von 500 Euro.
3.6 Presentec behält sich vor, die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgabefristen nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 BGB zu erbringen.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht schriftlich anderweitig vereinbart, der Wahl von Presentec überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
4.2 Wird der Versand schuldhaft vom Kunden verzögert, so lagert Presentec die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4.3 Die Preisgefahr geht im Falle der Abhollieferung mit Anzeige der Versandbereitschaft und Aussonderung der Ware im Lager von Presentec auf den Kunden über, im übrigen spätestens jedoch mit der Übergabe der bestellten Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
5. Verpackung
Eine für die Versendung der betreffenden Ware angemessene Verpackung wird gesondert von Presentec in Rechnung gestellt. Soweit Presentec verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, erfolgt die Rücknahme ausschließlich in dem die Auslieferung vornehmenden Lager von Presentec (Rücknahmestelle). Die Kosten für die Rücksendung zur Rücknahmestelle trägt der Kunde.
6. Preise und Zahlung
6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
6.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart und dem nicht eine zwingende gesetzliche Bestimmung entgegensteht, sind sämtliche Zahlungen sofort fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Skonto und/oder Skontoziel vereinbart ist.
6.3 Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Presentec über den Gegenwert frei verfügen kann.
6.4 Die Forderungen von Presentec werden unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener und gutgeschriebener Wechsel in voller Höhe und sofort fällig, wenn der Kunde mit mindestens 10 % der noch ausstehenden Forderungen in Zahlungsverzug gerät oder wenn dem Presentec nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich in Frage stellen.
6.5 Werden Presentec nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen, ist Presentec berechtigt, ausstehende Lieferungen od. Leistungen nur gegen Vor- oder Sicherheitsleistung des Kunden zu erbringen.
6.6 Ein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen istnur insoweit zulässig, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.7 Zahlungen an Angestellte und sonstige Vertreter von Presentec haben nur dann Erfüllungswirkung gegenüber Presentec, wenn die Vertreter eine entsprechende Inkassovollmacht vorweisen. Presentec weist seine Vertreter ausdrücklich auf diese Informationspflicht gegenüber den Kunden hin.
7. Datenschutz
7.1 Presentec erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des Kunden und/oder gedeckt von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand zulässig.
7.2 Soweit Hardware und/oder Software von Presentec zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt wird, garantiert der Kunde, die Hardware/Software ausschließlich in Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere notwendige Einwilligungen der von der Datenverarbeitung Betroffenen einzuholen oder einholen zu lassen. Eine andere Nutzung der Hardware/Software ist unzulässig.
7.3 Sollten aufgrund einer datenschutzrechtlich unzulässigen Nutzung der Applikation durch den Kunden oder dessen Mitarbeiter, Beauftragte, Geschäftspartner oder Teilnehmer Ansprüche gegenüber Presentec geltend gemacht werden sollten, stellt der Kunde Presentec von solchen Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten für behördliche und sonstige Verfahren, sofern diese ihre Ursache nicht in einem eigenen Fehlverhalten von Presentec haben.
III. Sicherung der Leistungen
1. Eigentumsvorbehalt
1.1 Presentec behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen (im folgenden: Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Presentec in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
1.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Presentec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Abwendung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
1.3 Der Kunde wird ermächtigt, die Vorbehaltsware ausschließlich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, d.h. insbesondere nicht im Scheck-Wechsel-Verfahren, an Dritte weiter zu veräußern. Anderweitige Verfügungen wie Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung seitens Presentec unzulässig.
1.4 Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit Presentec in Verzug oder verletzt sonstige wesentliche Vertragspflichten oder erlangt Presentec Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden, kann Presentec die Weiterveräußerungsermächtigung widerrufen.
1.5 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der veräußerten Ware bis zur endgültigen Bezahlung vorzubehalten, ohne diesen ist der Kunde zur Weiterveräußung der Vorbehaltsware nicht befugt.
1.6 Der Kunde tritt Presentec bereits jetzt alle ihm aus einem Weiterverkauf gegenüber seinen Kunden zustehenden, künftigen Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen, einschließlich der Nebenrechte, ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird.
1.7 Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an Presentec abgetretenen Forderungen ermächtigt. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziff. III 1.4 für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann Presentec verlangen, dass der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzeigt und diese unmittelbar an Presentec zu leisten haben. Daneben ist Presentec nach vorheriger Androhung selbst zur Abtretungsanzeige gegenüber den Schuldnern berechtigt.
1.8 Wird Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet im Sinne des § 950 BGB, so verpflichtet sich der Kunde, Presentec unverzüglich von der Verarbeitung schriftlich in Kenntnis zu setzen und die verarbeitete Ware sicherungsmäßig bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung rückzuübereignen. Presentec ist nach vollständiger Kaufpreiszahlung verpflichtet, die übertragene Ware dem Kunden zurückzuübereignen.
1.9 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von Presentec stehenden Sachen des Kunden verarbeitet oder untrennbar vermischt und ist keine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt Presentec das Miteigentum an der neuen Sache. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Presentec verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
2. Gewährleistung bei Waren
2.1 Bei Mängeln der gelieferten Ware hat Presentec vorrangig vor der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte ein Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Eine Nachbesserung gilt bei einfacheren Reparaturmaßnahmen mit dem erfolglosen ersten Versuch, bei Maßnahmen, die einen komplexeren technischen Aufwand erfordern, mit dem zweiten erfolglosen Versuch durch Presentec als fehlgeschlagen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl und ist auch eine Ersatzlieferung nicht möglich, so kann der Kunde grundsätzlich zwischen Rückgängigmachung des Vertrages, Schadenersatz oder Herabsetzung des Preises wählen.
2.2 Im Falle der Nacherfüllung hat der Kunde Presentec eine angemessene Nachfrist zu gewähren und den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, ist die anschließende Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs
2.3 Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung ist der Kunde auf die gesetzlichen Ansprüche verwiesen. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten, ggf. Schadenersatz verlangen oder Herabsetzung des Preises geltend machen. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb 1 Jahres ab Gefahrübergang, vorbehaltlich eines Verbrauchsgüterkaufs.
2.4 Die Einsendung der beanstandeten Ware an Presentec hat in Original- oder fachgerechter Verpackung zu erfolgen. Bei eigenmächtigen, unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden entfällt jegliche Haftung seitens Presentec.
3. Gewährleistung für Software
1. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
2. Dem Kunden bzw. Partner ist bewusst, das es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, Kartenmaterial zu liefern/produzieren, das in jedem Detail richtig oder vollständig ist. Insoweit übernimmt Presentec keine Gewährleistung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder den bestmöglichen Verlauf der gelieferten Routen für die Fahrzeugnavigation. Die Parteien stimmen im übrigen darin überein, dass es die elektronische Navigation von Fahrzeugen unter keinen Umständen leisten kann, den Fahrzeugführer auch nur teilweise von seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Straßenverkehr zu entbinden. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob bestimmte Strecken von einem bestimmten Fahrzeug befahren werden dürfen und aufgrund der konkreten tatsächlichen Gegebenheiten auch befahren werden können.
3. Mängel der gelieferten Software oder der im Wege der Offboard Navigation übermittelten Daten werden von Presentec innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr nach Abnahme nach entsprechender Mitteilung behoben. Dies geschieht nach Wahl von Presentec durch kostenfreie Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Handelt es sich um Mängel, die den Gebrauch der Software oder Daten nicht unzumutbar beeinträchtigen, ist es Presentec gestattet, die Mängelbeseitigung im Rahmen des nächsten Updates vorzunehmen. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Partner den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Presentec hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von Presentec verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
4. Haftung
Presentec haftet grundsätzlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Die Haftung für Schäden, die auf normaler Fahrlässigkeit beruhen -also sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht)- , ausgenommen sind Personenschäden und Verbrauchsgüterkäufe, ist auf maximal 50% des vorhersehbaren Schadens oder max. 100.000 Euro beschränkt, im Falle von Nutzungsentgelten auf die Höhe der im Vertragsjahr anfallenden Entgelte. Ungeachtet dessen haftet Presentec nicht für Schäden, welche nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko stehen, für Vermögensschäden, die typischerweise nicht vorhersehbar sind, und für Vermögensschäden (insbesondere auch entgangenen Gewinn), die nicht unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind oder Folgen von strafbaren Handlungen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet Presentec nur im Umfang der normalen Fahrlässigkeit. Presentec haftet für von ihr zu vertretende Personenschäden maximal bis zu einem Betrag von 1.000.000,00 EUR, jeweils in Höhe und Umfang begrenzt durch die Haftpflichtversicherung der Presentec. Für Leistungsstörungen aufgrund von Streiks, Unruhen, Kriegen, höherer Gewalt und ähnlichen vergleichbaren Ereignissen haftet die Presentec GmbH, ihr Geschäftsführer oder ihre Erfüllungsgehilfen oder Dritte, die die Leistung für die Presentec erbringen, nicht. Im übrigen ist die Haftung von Presentec ausgeschlossen.
5. Keine Haftung für Leistungen vertragsfremder Dritter
1. Stellt Presentec Daten in seinem Rechenzentrum zur elektronischen Abholung durch den Nutzer bereit, so geschieht die Übertragung der Daten auf das Ausgabegerät des Kunden in dessen Verantwortung und auf dessen Risiko. Presentec übernimmt keine Haftung dafür, dass diese Daten jederzeit ungestört zum Endkunden übermittelt werden können, soweit der Kunde hierzu Leistungen Dritter in Anspruch nimmt (Mobilfunknetz, Internet).
2. Kommt GPS-Technologie zum Einsatz, so übernimmt Presentec keine Haftung dafür, dass die Satelliten zu jeder Zeit oder für eine bestimmte Zeitdauer zivil nutzbare Daten aussenden, dass diese Daten auch künftig die für die Ortung erforderliche Genauigkeit aufweisen oder dass der Datenempfang nicht durch funktechnische, atmosphärische oder sonstige von Presentec nicht zu verantwortende Störungen beeinträchtigt werden kann.
6. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen, welche nicht unter das Gewährleistungsrecht der Nachbesserung fallen, die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind auch dann zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Die Kosten sowie das Risiko des zufälligen Untergangs für Versand und Verpackung zu Presentec trägt der Kunde. Reparaturrechnungen sind sofort fällig. Ziffer II. 6. dieser Bedingungen gilt entsprechend.
IV. Nutzung von Software mit kartografischen Bestandteilen
1. Betreffende Software
Presentec vertreibt Software zur Bestimmung von geografischen Standorten und deren grafische Anzeige in Text und Bildform. Die kartografischen Bestandteile sind nicht Eigentum der Presentec.
2. Lizenzierung dieser Bestandteile
a. Dem Kunden wird ein nicht exklusives, nicht übertragbares und zeitlich befristetes Nutzungsrecht an der Software sowie an den übermittelten Daten eingeräumt. Darüber hinaus werden dem Kunden keinerlei Rechte übertragen, insbesondere keine Eigentums- oder ähnlichen Rechte.
b. Die lizenzierte Bestandteile dürfen nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies ausdrücklich vereinbart worden ist (maximale Anzahl paralleler Nutzer, Server, Abonnenten . je nachdem, was einschlägig ist).
c. Die Lizenz wird nur für den persönlichen Gebrauch bzw. die interne Anwendung durch den Kunden gewährt. Eine Übertragung an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, z.B. im Wege des Timesharing. Der Leihe, Miete oder pacht, ist verboten.
d. Der Endkunde darf die Software und Daten ausschließlich zu den vertragsgegenständlichen Zwecken und nur in dem in diesem Bedingungen eingeräumten Nutzungsumfang verwenden. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung einzelner Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und die Entfernung oder Umgehung eines möglicherweise vorhandenen Kopierschutzes ist untersagt. Der Kunde darf die ihm überlassenen Daten nicht kopieren, soweit nicht §§55a, 87e UrhG ausdrücklich etwas anderes vorschreiben.
e. Dem Kunden ist es untersagt, möglicherweise vorhandene Urheberrechts-Hinweise zu entfernen. Das Produkt darf nicht verwendet werden, um Dritten relevante Informationen im Hinblick auf die Schaffung eines Konkurrenzprodukts zu liefern oder um selbst ein solches herzustellen.
f. Sollte sich ausnahmsweise der Fall ergeben, dass Software oder Daten im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung außerhalb der EU verbracht werden, so sind die relevanten Exportbestimmungen zu beachten.
3. Vertragslaufzeiten, Beendigung
1. Verträge treten zum Ersten des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung des Vertrags durch den Kunden erfolgt, und wird zunächst für die angegebene Laufzeit geschlossen, sofern nicht anders angegeben. Er verlängert sich jeweils um diese Laufzeit wenn der Kunde keine anders lautende Erklärung abgibt.
2. Die Parteien sind berechtigt, mit einer Frist von 1 Monaten zum Verlängerungszeitpunkt ordentlich zu kündigen.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Presentec hat dies insbesondere dann,
- wenn der Partner wiederholt eingeräumte Zahlungsziele trotz Mahnung um mehr als 10 Tage überschreitet,
- wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde,
- wenn Dritte in die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte die Zwangsvollstreckung betreiben,
- wenn sich auf Seiten des Partners wesentliche Veränderungen der Gesellschafter- oder Eigentumsverhältnisse ergeben,
- wenn Presentec eine unrechtmäßige Nutzung der Software bekannt wird.
4. Presentec steht ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht auch für den Fall zu, dass ein Zulieferer - aus welchen Gründen auch immer - die weitere Lieferung von Daten einstellt, dass aufgrund einer erheblichen Änderung der Bezugskonditionen des Zulieferers der hiesige Vertrag zu den vereinbarten Konditionen nicht mehr wirtschaftlich durchgeführt werden kann oder dass der Zulieferer die Nutzung der Daten in der hier vertragsgegenständlichen Weise als unzulässig ansieht und nach rechtlich fundierter Einschätzung von klickTel diese Auffassung als vertretbar erscheint.
5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Kunde sind alle Aufzeichnungen, Zugangsdaten, Sicherheitskopien und sonstige Datenträger sind zurückzugeben oder die Unkenntlichmachung oder Vernichtung sicherzustellen.
V. Allgemeine Bestimmungen
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist nicht anwendbar.
3. Sämtliche Nebenabreden zu vertraglich getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Aufhebungen einzelner Bestimmungen dieses Vertrages.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung von den Parteien verfolgten Zweck am nächsten kommt.
VI. Rückgaberecht und -folgen
1. Rückgaberecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-Mail an info(a)presentec.de oder durch Rücksendung der Ware widerrufen, es sei denn, Sie haben in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellungen durch Unternehmer). Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an: Presentec GmbH, Große Elbstr. 117, 22767 Hamburg oder info(a)presentec.de
In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr der Presentec GmbH. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat durch Kontakt über die Presentec GmbH zu erfolgen.
Die in der Widerrufsbelehrung (Wiederufsrecht) beschriebene 40 Euro Klausel, bezieht sich auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung. Eine Eventuell abweichende Regelung bleibt hiervon ausgenommen.
2. Ausschluss
Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten oder
- zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
3. Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
HRB 81418, Hamburg
Geschäftsführer: Heiko Thölmann
St.Nr. DE02/834/05222
UstId DE220848639
Hamburg, den 04.11.2011